§ 0 Errichtung von festgelegten Stellen auf
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen
StF: BGBl. III Nr. 86/2006
BGBl. III Nr. 83/2007
BGBl. III Nr. 13/2008
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge „Vertragsparteien“) haben gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen vom 17. September 2005 1 ) (in der Folge „Vertrag“) Folgendes vereinbart:
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 85/2006
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 7. Mai 2006 in Kraft.