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ISTAG · IST-Austria-Gesetz

§ 5 ISTAGQualitätssicherung

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01