ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 130 ZLPV 2006Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse 2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
1. Flugwerk,
2. Triebwerk oder
3. Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(4) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
Verweist auf
- ZLPV 2006 § 127
- ZLPV 2006 § 128
- ZLPV 2006 § 129
- ZLPV 2006 Art. 50