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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 136 ZLPV 2006Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein

4. Flugdienstberater

In KraftAmtlicher Text

Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.