ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 138 ZLPV 2006Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater
4. Flugdienstberater
Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.