ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 14 ZLPV 2006Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL
Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-08-01