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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 14 ZLPV 2006Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,

3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,

4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und

6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-08-01