ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 140 ZLPV 2006
III. ZUSTÄNDIGKEITEN römisch drei. ZUSTÄNDIGKEITEN
(1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
1. sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
2. Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01
Verweist auf
- ZLPV 2006 Art. 57a