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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 17 ZLPV 2006Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:

1. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,

2. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und

3. einen Nachweis der praktischen Befähigung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01