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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 2 ZLPV 2006Anträge auf Ausstellung von Scheinen

I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:

1. ein amtlicher Lichtbildausweis,

2. eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,

3. falls gemäß § 5 für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,

4. im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,

5. falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und

6. bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-03-15