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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 24c ZLPV 2006Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

a. Motorflugzeugpiloten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:

1. Luftrecht,

2. Menschliches Leistungsvermögen,

3. Meteorologie,

4. Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),

5. Aerodynamik,

6. Betriebliche Verfahren,

7. Flugleistung und Flugplanung,

8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde und

9. Navigation

(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.