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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 56 ZLPV 2006Praktische Freiballonfahrerprüfung

d. Freiballonfahrer

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.

(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.