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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 60a ZLPV 2006Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer

d. Freiballonfahrer

In KraftAmtlicher Text

(1) Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.

(2) Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgt

1. für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 200 Fahrtstunden bei 200 Fahrten,

2. für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 300 Fahrtstunden bei 300 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m 3 ,

3. für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 9000 m 3 400 Fahrtstunden bei 400 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m 3 und

4. für die übrigen Ballone 100 Fahrtstunden bei 100 Fahrten.