ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 74 ZLPV 2006Packberechtigung
f. Fallschirmspringer
Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-09-15