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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 76 ZLPV 2006Tandemfallschirmberechtigung

f. Fallschirmspringer

In KraftAmtlicher Text

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

1. die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,

2. mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und

3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.

Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-09-15