ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 9 ZLPV 2006Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL
Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01