ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 99 ZLPV 2006Bewerbung um einen Bordfunkerschein
j. Bordfunker
Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1. ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
2. bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
3. mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.