GesAusG · Gesellschafter-Ausschlussgesetz
§ 8 GesAusGVerweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
GesAusG · Gesellschafter-Ausschlussgesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.