Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

SCEG · SCE-Gesetz

§ 26 SCEGVorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System

In KraftAmtlicher Text

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.