§ 33 SCEGVollziehung
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.