Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änder · Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

§ 0 Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änder

In KraftAmtlicher Text

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen 1) vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen 2) vom 29. April 1987

StF: BGBl. III Nr. 63/2006 (NR: GP XXII RV 44 AB 363 S. 45. BR: AB 6978 S. 705. )

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im weiteren: die Vertragsschließenden Staaten), von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten und am 29. April 1987 geänderten und ergänzten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (im weiteren Grenzvertrag genannt), abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich einiger Grenzgewässer auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzänderungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:

___________________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1990

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 19 Abs. 1 am 20. Dezember 2005 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. März 2006 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, dessen Artikel 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und dem Vermessungsamt Oberwart aufliegen.