EWR-Abkommen – Protokoll 38a · EWR-Abkommen – Protokoll 38a
§ 10 EWR-Abkommen – Protokoll 38a
ARTIKEL 10
Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.