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EWR-Abkommen – Protokoll 38a · EWR-Abkommen – Protokoll 38a

§ 8 EWR-Abkommen – Protokoll 38a

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 8

(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.

(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.

(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.