Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernähr · Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

§ 31 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 31 – Nichtvertragsparteien

TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.