§ 31 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 31 – Nichtvertragsparteien
TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.