§ 16 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeZusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten im Rahmen dieses Vertrages zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst über die in diesem Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus auch den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.“
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sind:
a) auf Seiten der Republik Österreich:
–
der Bundesminister für Inneres / das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
b) auf Seiten Ungarns:
–
Bereitschaftspolizei,
–
Nationaler Schutzdienst.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01