§ 17a Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeFahndung nach Personen und Gegenständen
Artikel 17a
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.
(2) In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01