§ 28 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeDienst- und öffentliche Dienstverhältnisse
Artikel 28
Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.