§ 31 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeVerweigerung der Hilfeleistung
Artikel 31
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01