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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 9a Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeDeckkennzeichen

Artikel 9a

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-10-01