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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

§ 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Zuständigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.