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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

§ 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

In KraftAmtlicher Text

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.