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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

§ 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Koordination und Gesamtleitung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01