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VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

§ 4 VgBSeil 2006

1. Abschnitt: Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.

(2) Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch nicht typen- und baugleiche Ersatzteile gilt nur dann als genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, wenn mit den neuen elektrischen Betriebsmittel- und Bauteilkombinationen die bestimmungsgemäßen Funktionsabläufe der abzutragenden Einrichtung unverändert und qualitativ mindestens gleichwertig nachgebildet werden.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat sich das Seilbahnunternehmen durch Einholung einer Bestätigung des Herstellers (Inverkehrbringers) der bestehenden elektrischen Einrichtung zu überzeugen.