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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 27 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 27

Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.

(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.