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Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung · Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

§ 16 Personenbeförderung-Bergbau-VerordnungNachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen

3. Abschnitt Nachweise und Unterlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:

1. Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.

2. Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art. (2) Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.