Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung · Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
§ 19 Personenbeförderung-Bergbau-VerordnungWiderruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn
1. für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
2. sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Verweist auf
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung Art. 170
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung Art. 171
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung Art. 189
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung § 4