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Aufnahmsverfahrensverordnung · Aufnahmsverfahrensverordnung

§ 1 AufnahmsverfahrensverordnungGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 , erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01