Aufnahmsverfahrensverordnung · Aufnahmsverfahrensverordnung
§ 1 AufnahmsverfahrensverordnungGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 , erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01