Aufnahmsverfahrensverordnung · Aufnahmsverfahrensverordnung
§ 7 AufnahmsverfahrensverordnungSchulautonome Reihungskriterien
Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-10