Aufnahmsverfahrensverordnung · Aufnahmsverfahrensverordnung
§ 9a AufnahmsverfahrensverordnungSchlussbestimmung
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.