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Geschäftsordnung der BKZoon · Geschäftsordnung der BKZoon

§ 9 Geschäftsordnung der BKZoonKostenersatz

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Tätigkeit in der BKZoon ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen – sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung.