§ 1 Einrichtung einer Kommission zur BeobachEinrichtung der Kommission
Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 , (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.