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Einrichtung einer Kommission zur Beobach · Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

§ 1 Einrichtung einer Kommission zur BeobachEinrichtung der Kommission

In KraftAmtlicher Text

Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 , (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.