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Einrichtung einer Kommission zur Beobach · Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

§ 3 Einrichtung einer Kommission zur BeobachZusammensetzung der Kommission

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;

3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;

4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

5. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;

6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

8. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;

9. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;

11. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;

12. ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;

13. der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 .

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.

(3) Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.