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Zwischenstaatliches Übereinkommen über d · Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

§ 8 Zwischenstaatliches Übereinkommen über dBeobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.

Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.