§ 1 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionZweck
Artikel 1
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten.