§ 14 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionÜberwachung
Artikel 14
Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01
Artikel 14
Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.