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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption · Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

§ 3 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionSchadenersatz

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass durch Korruption Geschädigte das Recht haben, auf vollständigen Ersatz des Schadens zu klagen.

(2) Dieser Schadenersatz kann Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Nichtvermögensschäden umfassen.