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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption · Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

§ 6 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionMitverschulden

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass der Schadenersatz unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert oder versagt wird, wenn der Kläger durch sein Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.