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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

§ 10 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 9 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.