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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

§ 19 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.