§ 19 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Artikel 19
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.
Artikel 19
Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.