§ 22 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Artikel 22
Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.