§ 29 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Schutz und Beistand
Artikel 29
Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.